Das Wichtigste, Februar 2022

Mit dem Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzug steuern und der Bescheinigung von Kapitalertragsteuer wurde die Frist für die Steuerbefreiung von Corona-Sonderzahlungen bis zum 31.3.2022 verlängert. Der Bundesrat stimmte am 10.12.2021  umfangreichen Änderungen am Infektionsschutzgesetz zu. Das Gesetz beinhaltet nunmehr  eine einrichtungsbezoge Impfpflicht für Beschäftigte von Kliniken, Pflegeheimen, Arzt-  und  Zahnarztpraxen, Rettungs- und Pflegediensten, Geburtshäusern und weiteren  Einrichtungen. Ab 15.3.2022 müssen die  dort  Beschäftigten eine Corona-Impf- bzw. einen Genesenennachweis oder ein ärztliches Attest vorlegen, dass sie nicht geimpft werden können.

Die neue Überbrückungshilfe IV soll insbesondere Schaustellern, Marktleuten und privaten Veranstaltern von abgesagten Advents- und Weihnachtsmärkten als Hilfe dienen, die von den Corona-Schutzmaßnahmen besonders betroffen sind. Außerdem sollen die sog. „Härtefallhilfen“, der „Sonderfonds des Bundes für Messen und Ausstellungen“, der „Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen“, das Programm „Corona-Hilfen Profisport“ sowie das „KfW-Sonderprogramm“ weitergeführt werden. Unter einem sog. „Sachbezug“ versteht man Einnahmen aus einem Arbeitsverhältnis, welche nicht in Geld bestehen. Diese geldwerten Vorteile können sich in einer Natural-, Sach- oder zusätzlichen Leistung darstellen. Sachbezug oder Sachlohn ist bis zu einer Grenze von 50 € (bis 31.12.2021 bis 44 €) im Monat steuer- und sozialversicherungsfrei. Dadurch ergeben sich finanzielle Vorteile gegenüber der Auszahlung von (steuer- und sozialversicherungspflichtigem) Barlohn.

Die Innovationsprämie für E-Autos wird bis Ende 2022 verlängert. Käufer von rein elektrisch betriebenen Elektrofahrzeugen erhalten vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle weiterhin bis zu 9.000 € Förderung. Plug-In-Hybride werden mit maximal 6.750 € gefördert.

Laut dem Urteil vom 11.06.2021 sind alle Gewinne aus Kryptowährungsgeschäften Steuerpflichtig. Soweit der Ehegatte oder die  Nachkommen nicht  sowieso schon in dem Haushalt des Erblassers gelebt haben, können sie  dessen  elbstgenutztes Haus steuerfrei erben, wenn sie es nach  dem Tod unmittelbar selbst bewohnen oder Vorbereitungen treffen, dieses möglichst zeitnah beziehen zu können.

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